Proklamation der Selbstverwaltung Weser
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Staatliche Selbstverwaltung WESER
Erklärung über die Nichtzuständigkeit aller Behörden, legislativer, judikativer und executiver Einrichtungen der von den Alliierten Siegermächten installierten Verwaltungsorganisation, die als „Bundesrepublik Deutschland“ auftritt.
Präambel
Auf der Grundlage der Menschen- und Völkerrechte zeige ich an, daß ich mich fortan unter Selbstverwaltung stelle. Diese Selbstverwaltung gilt bis zu dem Tage, an dem eine vom deutschen Volk in freier Selbstbestimmung beschlossene Verfassung für Gesamtdeutschland in Kraft tritt und durch einen Friedensvertrag mit den Besatzungsmächten des Zweiten Weltkrieges geschlossen und der Besatzungszustand beendet worden ist.
Die Selbstverwaltung WESER verweigert den Organisationsstrukturen der Judikative und der Exekutive der „Bundesrepublik Deutschland“ den Gehorsam und erklärt gleichzeitig, nicht Angehöriger der Bundesrepublik Deutschland zu sein.
Diese Selbstverwaltung beinhaltet die selbstverständliche Verpflichtung, sich gegen jedermann gemäß den 10 Geboten und den daraus entstehenden Verpflichtungen sozialverträglich zu verhalten.
Ich bin am 27.06.1950 in Wurzen geboren, Deutscher mit Reichs- und Staatsbürgerschaft der DDR, gemäß Reichs- und Staatsangehörigkeits-Gesetzes (RuStAG) vom 22.07.1913, Artikel 1 der Verfassung Deutschlands (DDR) vom 30.05./07.10.1949, in administrativer Tätigkeit für Menschenrechte und hoheitlich für den deutschen Staat handelnd nach Artikel 9 der UN – Resolution A/56/83 vom 28. Januar 2002.
Die Bundesrepublik Deutschland ist weder innerhalb noch außerhalb ihres Verwaltungsbereiches für Staatsbürger zuständig, die eine Staatsbürgerschaft besitzen.
Begründung:
Die Bundesrepublik Deutschland (BRD) ist nur die Simulation eines souveränen Staates. Sie lässt ihre Diener auf das Deutsche Reich in seinen Grenzen vom 31. Dezember 1937 vereidigen, weil sie selbst kein eigenes, durch Gesetz definiertes Territorium besitzt. Beweis, Zitat:
  1. Beamtengesetze
1.1. Bundesbeamtengesetz (BBG), zuletzt geändert durch Art. 19a G vom 19.2.2006:

§ 185 BBG: Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.
1.2. Niedersächsisches Beamten-Gesetz (NBG, NI), § 233 NBG - Landesrecht Niedersachsen:
§ 233 NBG: Reichsgebiet, öffentlicher Dienst in den eingegliederten Gebieten und im Ausland
(1) Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.
(2) Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet im
Sinne dieses Gesetzes stehen gleich
  1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit der bis zum 8. Mai 1945 geleistete gleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in den Gebieten, die nach dem 31. Dezember 1937 dem Deutschen Reich angegliedert waren,
  2. für Volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler der gleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland.

  1. Definition Staat:
Die „Bundesrepublik Deutschland“ (BRD) soll, wie von ihr selbst behauptet, ein souveräner Staat, also im völkerrechtlichen Sinne ein Rechtssubjekt sein. Das kann sie aber nicht belegen, das Gegenteil ist der Fall.
Als Staat bezeichnet man seit der europäischen Neuzeit jede politische Ordnung, die ein gemeinsames als Staatsgebiet abgegrenztes Territorium, ein dazugehöriges Staatsvolk und eine Staatsgewalt über dieses umfasst (Drei – Elemente - Lehre).
An allen drei Elementen fehlt es der BRD.
Beweis:
  1. Territorium: Bis 1990 war das Territorium der BRD durch den Artikel 23 Grundgesetz (GG) definiert, Zitat:
Artikel 23 (alt, 1990 weggefallen, ersatzlos gestrichen)
Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden, Bayern Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern. In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.
1.1. Im Zuge der 2+4-Verhandlungen ist auf Veranlassung des damaligen Außenministers von Amerika, James Baker, der Artikel 23 GG gestrichen worden. Eine Abstimmung darüber mit der notwendigen 2/3-Mehrheit der Abgeordneten des Bundestages hat es nicht gegeben.
Erst rund zwei Jahre später ist der Artikel 23 n. F. GG mit Bezug zur Europäischen Union wieder eingestellt worden. Dieses Verfahren der „Überblendung“ einer Bestimmung durch eine andere ist in der Gesetzestechnik absolut unzulässig. Die Geschichte jeder einzelnen Norm muss eindeutig abbildbar bleiben. Das gilt im besonderen Maße für die Bestimmung des Grundgesetzes.
1.2. Weil es den Artikel 23 a.F. GG nicht mehr gibt, ist der Geltungsbereich des GG für niemanden mehr erkennbar. Zu Normen, deren Gültigkeits- oder Anwendungsbereich nicht zu erkennen ist, sagt das Bundesverwaltungsgericht (BverfG) in seiner Entscheidung 1 C 74.61 vom 28. November 1963, Zitat:
Denn eine Norm, die den räumlichen Geltungsbereich ihres Verbotes so ungenügend bestimmt, dass ihr nicht eindeutig entnommen werden kann, wo sie gilt, lässt den Rechtsunterworfenen im unklaren darüber, was Rechtens sein soll.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht Lüneburg bezieht sich ergänzend auf die Entscheidung des BverfG, indem es seine Entscheidung 3 K 21/89 vom 06.12.1990 so begründet, Zitat:
Jedermann muss, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich einer Satzung ohne weiteres feststellen. Eine Verordnung, die hierüber Zweifel aufkommen lässt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig (BVerwGE 17, 192 = DVBI 1964, 147).

  1. Staatsvolk: In keinem von der BRD ausgegebenen Personaldokument (Personalausweis, Reisepass) ist unter der Rubrik „Staatsangehörigkeit/Nationality/ Nationalité“ die „Bundesrepublik Deutschland“ angegeben. Eingerückt, unter „Nationality/ Nationalité“ steht in Großbuchstaben das Wort „DEUTSCH“. Das ist sogar grammatikalisch falsch. Das Substantiv „deutsch“ bezeichnet eine Eigenschaft, ist aber weder eine Staatsangehörigkeit noch die Zugehörigkeit zu einer Nation. Würde letzteres zutreffen oder ist das damit gemeint, müsste dort stehen: „Deutscher Nationalität“.
Die BRD kann eine Staatsbürgerschaft weder verleihen noch bestätigen. Auf der Internetseite: http://www.gesetze-im-internet.de/rustag/BJNR005830913.html veröffentlicht das Bundesministeriums der Justiz das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) mit Ausfertigungsdatum vom 22.07.1913, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122):
Die Bedeutung der Begriffe "Reichs- und Staatsangehörigkeit" im Sinne dieses G hat sich geändert. An die Stelle der "Reichsangehörigkeit" ist gem. § 1 V v. 5.2.1934 102-2, Art. 116 Abs. 1 GG 100-1 die deutsche Staatsangehörigkeit getreten. Die "Reichsangehörigkeit" vermittelnde "Staatsangehörigkeit" in den Bundesstaaten - seit der Weimarer Verfassung in den deutschen Ländern - ist durch § 1 V v. 5.2.1934 beseitigt worden.
Mit dieser Änderung bleibt offen, für welchen Staat dieses Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) gelten soll. Weil nicht erkennbar ist, für welchen Geltungsbereich das STAG gelten soll, ist gemäß BverfG diese Norm ungültig.

  1. Staatsgewalt: Der BRD mangelt es an der „Staatsgewalt“. Dabei ist zwischen Staatsmacht und Ordnungsmacht zu unterscheiden.
3.1. Kein souveräner Staat würde es hinnehmen, dass der Außenminister eines fremden Staates veranlasst, in den eigenen Gesetzen Veränderungen vorzunehmen, insbesondere nicht in denen, auf denen sich dieser Staat gründet.
3.2. Kein souveräner Staat würde es hinnehmen, dass in Bezug auf seine Hauptstadt Vorbehaltsrechte für fremde Staaten eingeräumt werden. Verschwiegen wird das Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin, welches nach dem 2+4-Vertrag unterzeichnet wurde. Dieser Vertrag wurde zwischen den drei Westsiegermächten und der BRD ausgehandelt. (Bekanntmachung: BGBI. 1990, Teil II, S. 1274, das zugehörige Gesetz: BGBl. 1994 Teil II, S. 26 ff)
In diesem Übereinkommen wird das Besatzungsrecht weitgehend und auf unbestimmte Zeit wieder in Kraft gesetzt, wobei es faktisch unerheblich ist, dass dieses jetzt nur noch durch drei Siegermächte ausgeübt wird. Der Artikel 4 dieses Übereinkommens bestätigt dies, Zitat:
„...Alle Urteile und Entscheidungen, die von einem durch die alliierten Behörden oder durch eine derselben eingesetzten Gericht oder gerichtlichen Gremium vor Unwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in oder in Bezug auf Berlin erlassen worden sind, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und werden von den deutschen Gerichten und Behörden wie Urteile und Entscheidungen deutscher Gerichte und Behörden behandelt.“
Der Artikel 2 diese Vertrages lautet:
Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden in oder in Bezug auf Berlin oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind.

Nachweis: Kontrollratsgesetz Nr.52 - US Lizenz-Nr. US-W-1025 – Der heute noch gültigen Reichsverfassung von 1919, dem Gerichtsverfassungsgesetz und allen weiteren Reichsgesetzen ist bis heute das Alliierte Besatzungsrecht völkerrechtswidrig aufoktroyiert. Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland als Vereinigtes Wirtschaftsgebiet (GG Artikel 133) sowie die Streichung des Geltungsbereiches des Grundgesetzes (Artikel 23 alte Fassung) am 17./18. Juli 1990 ist die Auswirkung des Alliierten Besatzungsrechts.
3.3. Die Botschafter der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika haben mit Schreiben vom 8. Juni 1990, das der Botschafter Frankreichs mit gleichem Datum dem Bundeskanzler übersandt hat, ihre Vorbehalte insbesondere in dem Genehmigungsschreiben zum Grundgesetz vom 12. Mai 1949 in bezug auf die Direktwahl der Berliner Vertreter zum Bundestag und ihr volles Stimmrecht im Bundestag und im Bundesrat aufgehoben (Fundstelle: BGBl I 1990, 1068):




Sehr geehrter Herr Bundeskanzler,
wir möchten Ihnen mitteilen, dass die Drei Westmächte im Lichte der jüngsten Entwicklungen in Deutschland und in der internationalen Lage bestimmte Aspekte ihrer Vorbehalte zum Grundgesetz einer erneuten Prüfung unterzogen haben.
Die Vorbehalte der Drei Westmächte in Bezug auf die Direktwahl der Berliner Vertreter zum Bundestag und das volle Stimmrecht der Vertreter Berlins im Bundestag und im Bundesrat, die insbesondere im Genehmigungsschreiben vom 12. Mai 1949 zum Grundgesetz angesprochen sind, werden hiermit aufgehoben.
Die Haltung der Alliierten, dass die Bindungen zwischen den Westsektoren Berlins und der Bundesrepublik Deutschland aufrechterhalten und entwickelt werden, wobei sie berücksichtigen, dass diese Sektoren wie bisher kein Bestandteil (konstitutiver Teil) der Bundesrepublik Deutschland sind und auch weiterhin nicht von ihr regiert werden, bleibt unverändert.
Schlussbetrachtung:
Betrachtung über den Unterschied zwischen Staatsmacht und Ordnungsmacht.
Die Staatsmacht innezuhaben heißt, souverän zu sein. Souveränität bezeichnet die Fähigkeit einer natürlichen oder juristischen Person zu ausschließlicher rechtlicher Selbstbestimmung. Diese Selbstbestimmungsfähigkeit wird durch Eigenständigkeit und Unabhängigkeit des Rechtssubjektes gekennzeichnet und grenzt sich so vom Zustand der Fremdbestimmung ab. Das trifft auf die BRD nicht zu.
Die Ordnungsmacht innezuhaben, heißt über die Legislative, Judikative und Exekutive zu verfügen. Sie legal anzuwenden, bedarf es in einer Demokratie des Souveräns, der über die drei unabhängigen Gewalten verfügt, also des Staatsvolkes. An dem mangelt es der BRD aber. Niemand kann nachweisen, dass er Angehöriger der BRD ist.
Die Ordnungsmacht handelt nur dann legal, wenn ihre Tätigkeit sich auf den Personenkreis beschränkt, der sich zu ihr bekennt. Jede darüber hinausgehende Aktivität, insbesondere die der Exekutive gegen Personen, für die diese Ordnungsmacht nicht zuständig ist, ist nicht nur illegal, sie erfüllt z.B. bei Zwangsvollstreckungen den Tatbestand des Raubes, ein in jeder Form menschlicher Sozialisation erfüllter Straftatbestand. Ausgenommen vielleicht nur der Mundraub.
Aus allem Vorstehenden folgt:
  1. : Die Bundesrepublik Deutschland hat kein gesetzlich definiertes Territorium,
  2. : die Bundesrepublik Deutschland hat kein Staatsvolk, sie kann keine Staatsbürgerschaft verleihen oder bestätigen,
  3. : die Bundesrepublik Deutschland hat keine Staatsmacht, sondern nur eine Ordnungsmacht, sie steht unter Kuratel der Alliierten Siegermächte des 2. Weltkrieges.
Ergebnis:
Die Bundesrepublik Deutschland ist eine Verwaltungseinheit, installiert von den Siegermächten des 2. Weltkrieges, und auch von diesen beaufsichtigt. Die Bundesrepublik Deutschland ist im völkerrechtlichen Sinn kein Staat. Sie kann aus diesem Grunde nicht souverän sein.
Diese Selbstverwaltung ist parteipolitisch neutral motiviert. Sie orientiert sich ausschließlich an der aktuellen Rechtssituation und ist deren logische Konsequenz daraus. Alle in dieser Proklamation zitierten, aufgezählten oder beschriebene Tatbestände sind öffentlich und für jeden Interessierten frei zugänglich.
Leipzig, den 10. November 2010

Dieter Weser